
Über uns
Der Verein
Das Studentische Börsenforum Würzburg (SBFW) wurde am 12. Mai 1998 gegründet und ist Mitglied im Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. (BVH). Der BVH besteht aus 69 Vereinen und über 13.000 Mitgliedern und ist damit die größte nicht-politische studentische Vereinigung Deutschlands. Mit über 400 Mitgliedern zählt das SBFW zu den größten Vereinen des BVH’s.
Ziele unseres Vereins sind die Popularisierung der Aktie als Anlage- und Finanzierungsinstrument, sowie die Erweiterung und Vertiefung des universitären Lehrangebots durch den Börsenführerschein und das Certificate in Banking & Finance.
Wir möchten „Profis“ eine Austauschplattform bieten, „Neulingen“ den Einstieg in die Finanzwelt vereinfachen und Networking zwischen Studenten und Firmen ermöglichen. Daher können sowohl Studenten aller Fachrichtungen als auch Nicht-Studenten bei uns Mitglied werden.
Interesse oder Anregungen?
Dann kommt zu unserem Stammtisch.
Neben den Mitgliedern ist dort Jeder immer herzlich willkommen,
um über die aktuellen Themen an den weltweiten Finanzmärkten
zu diskutieren.
Bei Interesse an der aktiven Mitarbeit im Verein,
schreibt eine Mail über unser Kontaktformular mit kurzer Begründung, warum Ihr eine Verstärkung für unser Team darstellen könntet.
Felix Riedel
Johannes Fuchs
Studentisches Börsenforum Würzburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen „Studentisches Börsenforum Würzburg“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister von Würzburg eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins besteht in der Ausübung einer Aufklärungs- und Informations-
funktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen und entspricht somit der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung.(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Expertengesprächen und Diskussionsrunden, durch regelmäßigen Informationsaustausch über das aktuelle Börsengeschehen sowie durch Exkursionen zu entsprechenden Veranstaltungen.
(4) Der Verein ist kein Investmentclub. Eine Anlageberatung durch den Verein ist ausgeschlossen. Die Vereinsmittel dürfen nicht für Spekulationen verwendet werden.
(5) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. (BVH e.V.) an.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
(1) Die Mitgliedschaft können unbescholtene natürliche und juristische Personen erwerben. Natürliche Personen sollen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft kann innerhalb eines Monats die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.
(4) Für Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Gründungsversammlung.
(5) Ehrenmitgliedschaften sind möglich und erwünscht, sofern sie dem Vereinszweck förderlich sind. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand benannt.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe und Fälligkeiten der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Beiträge und Gebühren sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten erforderlich ist.
(3) Über mögliche Freistellungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
(4) Eine Beitragsänderung wird frühestens zum nächsten Zahlungstermin wirksam.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen freigestellt.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Vereinsauflösung.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Universitätssemesters (31.3. und 30.9.) möglich und ist mindestens einen Monat im voraus gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied schriftlich bekanntgegeben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand.
2.) Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie aus ein bis maximal acht weiteren Mitgliedern.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 500,– verpflichten, bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern des Vorstandes; bei Rechtshandlungen über € 2.500,– entscheidet der Gesamtvorstand.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Eine Abberufung des Vorstandes während der Amtsdauer ist bei grober Pflichtverletzung möglich.
(5) Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so muß ein neuer Vorstand gewählt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt
a) über Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit
b) über Haushaltsplan und Entlastung des Vorstandes aufgrund des von diesem zu erstattenden Geschäftsberichtes
c) über Änderung der Satzung, Umwandlung oder Auflösung
d) über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
e) in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes unter Angabe des Gegenstandes der Beschlußfassung (Tagesordnung). Zwischen Versand der Einladung und der Mitgliederversammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.
(4) Den Vorsitz der Versammlung führt ein Vorstandsmitglied.
(5) Beschlüsse unterliegen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seines Vertreters.
(7) Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes bevollmächtigtes Mitglied ist statthaft.
Die Vollmacht bedarf jedoch der Schriftform und kann nur einem Mitglied übertragen werden.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.
§ 10 Liquidation
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes hat die Auflösung beim Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg anzumelden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Universität Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Bildung, Erziehung oder Wissenschaft zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen ist.
Würzburg, 7. Juli 2015